ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Anwendungsbereich der AGB´s
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a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Heilpraktiker/ Osteopath Matthias Bernhardt und dem Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
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b) Ein Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, durch konkludentes Handeln annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose oder Therapie wendet.
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c) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten
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d) Vielfach werden vom Heilpraktiker auch Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt und/ oder nicht allgemein erklärbar sind und nicht immer dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal, funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert und therapiert werden will, hat er dies dem Heilpraktiker gegenüber vor Behandlungsbeginn schriftlich zu erklären.
2. Kündigung des Behandlungsvertrages
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a) Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
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b) Eine Kündigung durch den Heilpraktiker zur Unzeit ist jedoch nur zulässig soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Patient erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht, unzutreffend oder vorsätzlich lückenhaft erteilt, wenn der Heilpraktiker aufgrund einer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die Ihn in einen Gewissenskonflikt bringen könnten. Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstandene Honoraransprüche des Heilpraktikers bleiben von der Kündigung unberührt.
3. Mitwirkung des Patienten
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a) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient im Rahmen des Behandlungsvertrages nicht verpflichtet. Jedoch hat der Patient die vereinbarten Verhaltensanweisungen zu befolgen, da ansonsten kein Behandlungserfolg zu erwarten ist. Hierzu hat der Patient jeder Zeit die Möglichkeit sich aktiv in die Therapieplanung einzubringen um evtl. Behandlungsalternativen zu schaffen. Der daraus resultierende Behandlungsplan ist zu befolgen. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
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b) Für den Fall, dass die Praxis für Osteopathie Matthias Bernhardt einen Termin absagen und/ oder verschieben muss, verpflichtet sich der Patient bei der Terminvergabe eine Telefonnummer anzugeben, z.B. Mobil, unter der er im Notfall zu erreichen ist. Es wird der nächst mögliche Ersatztermin angeboten.
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c) Da es sich bei der Praxis ist eine reine Bestellpraxis handelt, bitte ich Sie darum, dass Sie zum vereinbarten Termin möglichst pünktlich erscheinen. Wenn ich mich noch in einer Behandlung befinde ist es möglich, dass Sie warten müssen, bis ich Sie abholen kann.
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d) Bei Verspätungen des Patienten von mehr als 15 Minuten kann der Behandlungstermin nicht mehr zeitgerecht erfolgen. Hier wird nach meinem Ermessen eine Ausfallpauschale fällig. Diese kann nach Absprache bei einem neuen Behandlungstermin anteilig verrechnet werden.
4. Honorierung des Heilpraktikers
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a) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar, welches an die GebüH angelehnt ist. Eine Inanspruchnahme eines Termins in der Praxis für Osteopathie Matthias Bernhardt ist eine kostenpflichtige Leistung die zur Zahlung verpflichtet. Die Höhe des Honorars richten sich nach der jeweiligen Art des Behandlungstermins.
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b) Private Krankenversicherungen oder Zusatzversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag. Gesetzliche Krankenversicherung beteiligen sich in vielen Fällen an den Kosten der osteopathischen Behandlungen. Ob und wie eine Bezuschussung der gesetzlichen Krankenkasse erfolgt, ist im Vorfeld durch den Patienten zu klären
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c) Soweit der Patient einen Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars gegen Dritte hat, wird der Honoraranspruch des Heilpraktikers hiervon nicht berührt. Die Honorarabrechnung des Heilpraktikers erfolgt ausschließlich gegenüber dem Patienten.
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d) Eine Abrechnung direkt mit einem erstattungspflichtigen Dritten findet nicht statt.
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e) Eine Stundung des Honorar oder von Teilen des Honorars durch den Heilpraktiker in Erwartung einer möglichen Erstattung durch Dritte findet ebenfalls nicht statt.
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f) Aus Beweis- oder Erstattungsgründen durch den Kostenträger wird auf der Rechnung, die vollständige Diagnose, jede Einzelleistung mit der entsprechenden GebüH-Ziffer und jeder Einzelbetrag aufgeführt. Der Patient wird hiermit belehrt, dass diese Rechnungsform bereits den Bruch der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflicht bedeutet.
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g) Das Honorar ist immer und von jedem Patienten im Anschluss an die jeweiligen Behandlung in der Praxis bar oder per EC zu entrichten. Die entsprechende Quittung wird ihm direkt ausgehändigt, oder per Post, an den Patienten geschickt.
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h) Auskünfte über Ihre gespeicherten Daten, gemäß der DSGVO, werden mit einem Honorar von derzeit 30,--€ zzgl. Auslagen für Kopien und Porto berechnet.
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i) Nicht eingehaltene oder kurzfristig (also weniger als 24 Stunden vorher) abgesagte Termine werden berechnet.
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Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Patient mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagt.
5. Ausfallgebühren
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a) In meiner Praxis arbeite ich ausschließlich auf Bestellung, d.h. für den jeweiligen Patienten wird also eine individuelle Zeitspannen eingeplant. Demnach ist es nicht möglich bei einem Terminausfall, den nächsten Patienten vorzuziehen. Ich bitte daher um Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis, dass Terminverschiebungen oder Terminabsagen spätestens 24 Std. vor dem Termin per Telefon, per E Mail oder über das Kontaktformular abzusagen oder zu verschieben. Termine für Montags müssen spätestens Samstags abgesagt werden.
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b) Bei Terminen die später abgesagt werden, wird eine Ausfallpauschale in Höhe von derzeit 45,-- € berechnet.
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c) Bei Termine die nicht eingehalten und nicht abgesagt werden, werden die kompletten Behandlungskosten fällig.
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d) Die rechtliche Grundlage bildet dabei Paragraph 615 BGB, sowie div. Urteile wie z.B. das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 23. September 2003 (Az: 8 C 2330/03).
6. Meinungsverschiedenheiten
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a) Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden zunächst mündlich und gegebenenfalls schriftlich vorzubringen.
7. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrags oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.